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Anfrage Gesundheitszeugnis (Bescheinigung nach §5 der Bienenseuchenverordnung)

Die “Bescheinigung nach §5 der Bienenseuchenverordnung” auch genannt Seuchenfreiheitsbescheinigung oder Gesundheitszeugnis bezieht sich ausschließlich auf den Erreger der Amerikanischen Faulbrut (Paenibaciluus larvae). Es wird darin bescheinigt, dass die Völker frei von Amerikanischer Faulbrut (AFB) sind und der Herkunftsort nicht in einem Amerikanischen Faulbrut-Sperrbezirk liegt.

Diese Bescheinigung wird benötigt, wenn Bienenvölker an andere Standorte außerhalb der bisherigen Gemarkung verbracht werden oder wenn Bienenvölker den Besitzer wechseln.

Das Verstellen von Bienenvölkern / der Besitzerwechsel muss unverzüglich nach dem Eintreffen am neuen Standort der zuständigen Stelle unter Vorlage einer gültigen Bescheinigung angezeigt werden. 
Die Bescheinigung ist gültig, wenn sie nicht älter als neun Monate ist. Außer wenn sie aus dem vergangenen Jahr ist; eine vor dem 1. September des vorhergehenden Kalenderjahres ausgestellte Bescheinigung verfällt zum Jahreswechsel (auch vor Ablauf der neun Monate). Das Ausstelldatum der Bescheinigung entspricht dem Datum der Entnahme der Futterkranzprobe!

Die Ausgabe der Bescheinigung ist an die vorherige Entnahme und Untersuchung einer Futterkranzprobe gebunden. Die Entnahme der Probe erfolgt durch den Veterinär des Veterinäramtes oder einen beauftragten Bienensachverständigen (BSV). 

Mit dem folgenden Formular wird eine Anfrage für die Entnahme einer Futterkranzprobe zur Erstellung eines Gesundheitszeugnisses an die Bienensachverständigen unseres Vereins gesendet. Alle Formularfelder sind Pflichtfelder.

Untersuchungskosten und Gebühren für die amtstierärztliche Bescheinigung werden dem Imker vom Verterinäramt in Rechnung gestellt und liegen außerhalb der .Zuständigkeit des Vereins. Die aktuellen Gebühren sind beim LLH unter 306 - Empfehlungen zur Bekaempfung der Amerikanischen Faulbrut 21.04.2005 2014-03-31.pdf ersichtlich.

   
 
 
 
   
 
 
 
   
 
 
 
   
 
 
 
   
 
 
 
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